GESETZGEBUNG ZUR LEIHMUTTERSCHAFT IN VERSCHIEDENEN LÄNDERN DER WELT

Die italienische Gesetzgebung im Bereich der assistierten Reproduktionstechnologien ist ziemlich konservativ. Das italienische Gesetz vom 19 Februar 2004, Nr. 40 "Über die Normen assistierter Reproduktionstechnologien", verbietet nicht nur vollständig die Leihmutterschaft, sondern schränkt auch andere Reproduktionstechnologien stark ein (Art. 12, 6. Absatz, Gesetz Nr. 40/2004, das die Regeln für medizinische Inseminationstechniken enthält).

Dieses Gesetz verbietet Drittparteien-Reproduktionsprogramme, d.h. Leihmutterschaft und Spende sowie die Kryokonservierung von Embryonen. Jede Werbung für Leihmutterschaft ist ebenfalls verboten.

Für die Organisation und Unterstützung bei der Umsetzung einer solchen Geburtsmethode sieht das italienische Recht eine Haftung vor - eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe, die bis zu einer Million Euro betragen kann.

Jedoch ist gemäß demselben italienischen Gesetz Nr. 40 vom 19. Februar 2004 "Über die Normen assistierter Reproduktionstechnologien" die Verwendung von In-vitro-Fertilisation in Italien absolut legal, obwohl sie eine Reihe von Bedingungen und Einschränkungen hat. So werden Einzelpersonen nicht auf Unfruchtbarkeit behandelt - das Gesetz erlaubt künstliche Befruchtung nur für Ehepaare, die rechtlich verheiratet sind.

Für das In-vitro-Fertilisationsverfahren muss ein unfruchtbares Paar ein Unfruchtbarkeitszertifikat vorlegen, wonach die Ehepartner mit einer In-vitro-Fertilisation rechnen können, die auf Staatskosten durchgeführt wird. Allerdings darf nur das genetische Material des Ehemannes und der Ehefrau für die Befruchtung verwendet werden - die Teilnahme von Ei- und Samenspendern am Verfahren ist illegal.

Wenn trotz des Verbots Spenderzellen verwendet werden, können die biologischen Eltern das Elternrecht an dem Kind nicht registrieren lassen. Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen Italiener bei der Fruchtbarkeitsbehandlung konfrontiert sind, ist es nicht verwunderlich, dass unfruchtbare Paare gezwungen sind, in andere Länder zu reisen, in denen die Gesetzgebung Leihmutterschaft und Keimzellenspende erlaubt.

Früher verbot die italienische Regierung ihren Bürgern nicht, Leihmutterschaftsdienste im Ausland in Anspruch zu nehmen. Doch jetzt zielen Initiativen der italienischen Regierung darauf ab, Leihmutterschaft zu einem "universellen Vergehen" zu machen, das auch im Ausland nicht praktiziert werden darf. Neben der weltlichen Gesetzgebung wird die Leihmutterschaft innerhalb Italiens auch von der römisch-katholischen Kirche abgelehnt, die einen großen Einfluss auf die öffentliche Meinung hat. Da die Leihmutterschaft in den USA, Kanada, Großbritannien, Dänemark, Portugal und anderswo legal ist, kann ein italienisches Paar in diesen Ländern darauf zurückgreifen, wird aber bei der Rückkehr nach Italien Schwierigkeiten haben. Die offizielle Registrierung eines im Ausland durch Leihmutterschaft geborenen Kindes bei gleichgeschlechtlichen Paaren in den italienischen Registern ist aufgrund von Regierungsinitiativen besonders schwierig. Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wurden 2016 in Italien legalisiert und überwanden die Opposition von Katholiken und konservativen Gruppen.

Jedoch gab das Gericht diesen Paaren nicht das Recht, medizinisch unterstützte Kinderzeugung und Adoption zu betreiben, aus Angst, dies könnte Leihmutterschaften fördern, die im Land illegal bleiben. Früher lag es weitgehend in der Hand der lokalen Behörden in Italien zu entscheiden, ob spezialisierte Stellen Geburten gleichgeschlechtlicher Partner registrieren. Im Oktober 2021 fällte ein Mailänder Gericht ein Urteil, das die Stadt verpflichtete, Kinder von gleichgeschlechtlichen Vätern, die von einer Leihmutter geboren wurden, zu registrieren, mit der Begründung, dass das Kind keine Kontrolle über die Umstände seiner Geburt habe.

Doch im März 2023 verboten die italienischen Behörden die Praxis und seitdem wurden die Namen einiger Eltern aus den städtischen Registern gestrichen. Bislang wurden 33 Geburtsurkunden von Kindern, die 2017 lesbischen Paaren geboren wurden, von italienischen Staatsanwälten angefochten. Ein Ausweg aus der Situation könnte sein, dass Einzelpersonen in besonderen Fällen einen Adoptionsantrag stellen, wie zum Beispiel:

  • ein besonderer Fall, bei dem der Antrag von Personen gestellt wird, die bis zum sechsten Grad blutsverwandt sind oder eine bereits bestehende stabile und dauerhafte Beziehung haben, bei der das Kind von Vater und Mutter verwaist ist;
  • ein besonderer Fall, bei dem der Antrag von einem der Ehepartner gestellt wird, wenn das Kind ihr eigenes Kind ist, einschließlich adoptierter Kinder oder Kinder des anderen Ehepartners;
  • ein besonderer Fall, bei dem das Kind behindert und von beiden Eltern verwaist ist;
  • ein besonderer Fall, bei dem es langfristig unmöglich ist, für das Kind zu sorgen, und das Kind von beiden Eltern verwaist ist. In allen "besonderen Fällen" von Adoptionsverfahren muss das zuständige Gericht überzeugt sein, dass die Adoption im besten Interesse des Kindes liegt.

Gleichgeschlechtlichen Paaren, die verheiratet sind oder einfach zusammenleben, ist es nur erlaubt, ihre biologischen Kinder zu adoptieren. Es gibt zahlreiche gerichtliche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und italienischer Gerichte bezüglich des Status von Kindern, die im Ausland durch von italienischen Bürgern geschlossene Leihmutterschaftsverträge geboren wurden.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bari vom 13. Februar 2009 (App. Bari, 13. Februar 2009) befasste sich erstmals mit der Anerkennung in Italien des durch den Leihmutterschaftsprozess im Ausland geschaffenen Elternstatus.

Es entschied über die Anerkennung der elterlichen Beziehung von zwei minderjährigen Kindern, die im Vereinigten Königreich zugunsten der italienischen mutmaßlichen Mutter geboren wurden, und spezifizierte, dass für die Zwecke der Erklärung in Italien von "elterlichen Anordnungen", die im Vereinigten Königreich ausgestellt wurden, das aktuelle gesetzliche Verbot der Leihmutterschaft und das Prinzip, die "biologische" über die "soziale" Mutterschaft zu bevorzugen, nicht an sich Indikatoren für einen Widerspruch zur öffentlichen Ordnung sind. Weiterhin muss das Wohl des Minderjährigen priorisiert werden (Artikel 3 der Konvention über die Rechte des Kindes und Jugendlichen).

Mit dem Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr 24001/2014 bestätigte das Höchstgericht den Status eines adoptierten Kindes, das in der Ukraine von einer Leihmutter geboren wurde und genetisch nicht mit einem der Elternteile (verheiratetes heterosexuelles Paar, italienische Staatsbürgerschaft) verwandt war, und weigerte sich, den Status in Italien von filiationis anzuerkennen.

Der Straßburger Gerichtshof in den Doppelurteilen von Mennesson und Labassee v. im Jahr 2014 stellte die Verpflichtung der Vertragsstaaten fest, den Status eines Kindes, das im Ausland rechtmäßig nach einer Leihmutterschaft geboren wurde, auf der Grundlage des Rechts auf Achtung des Privatlebens, das in Artikel 8 EMRK verankert ist, anzuerkennen, da dieses Vorrecht das Recht jeder Person umfasst, die Einzelheiten seiner oder ihrer Identität als Mensch, einschließlich der Verwandtschaftsbeziehungen, festzustellen.

Während der Gerichtshof den Vertragsstaaten in der Frage der Schwangerschaft für andere weite Ermessensspielräume zugesteht, erkannte er an, dass diese Grenze durch das Fehlen einer rechtlichen Anerkennung einer Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Kind und dem mutmaßlichen Vater, wo letzterer auch der biologische Vater ist, überschritten wurde.

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.01.2017 "Fall Paradiso und Campanelli v. Italien" (Beschwerde Nr. 25358/12) in der Berufung gegen die Beschwerde der Antragsteller, dass die Maßnahmen der italienischen Behörden, die zur endgültigen Entfernung eines Kindes aus ihrer Familie führten, das mit Hilfe von assistierten Reproduktionstechnologien gezeugt und von einer Leihmutter auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren wurde, ihre Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzten, gab es keine Verletzung der Anforderungen von Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Fall.

Es sollte beachtet werden, dass Paradiso und Campanelli v. Italien (2015), in dem die italienischen Behörden der Registrierung eines Kindes, das in Russland durch "heterologe Doppel"-Leihmutterschaft geboren wurde, d.h. genetisch nicht mit einem der beiden beabsichtigten Elternteile (ein heterosexuelles und verheiratetes italienisches Paar) verwandt ist, widersprachen, die Frage der Vereinbarkeit dieser Weigerung mit der Konvention allein aus verfahrenstechnischen Gründen (Nichterschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe) nicht geklärt wurde.

Nach einigen vorherigen Entscheidungen über die Anerkennung in Italien von ausländischen Elternbeziehungen, die aus Leihmutterschaften resultieren, hat die italienische Rechtsprechung zwei unterschiedliche rechtliche Trends entwickelt. Einerseits erkennt das italienische Rechtssystem aufgrund der Schutzpflichten, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, abgeleitet aus dem Grundsatz von Mennesson c. Frankreich und Labassee v. Frankreich, die Elternschaft nur in Bezug auf den genetischen Vater an (d.h. den männlichen Partner eines heterosexuellen oder homosexuellen Paares).

Andererseits besteht weiterhin eine negative Einstellung zur Anerkennung der Elternbeziehung in Bezug auf einen absichtlichen nicht-biologischen Vater aus Gründen der öffentlichen Ordnung, die mit der Unterbewertung der Institution der Leihmutterschaft zusammenhängen, und legt alternativ der absichtlichen Vaterschaft die Möglichkeit auf, die elterlichen Bindungen in Italien durch die Beantragung einer "Adoption in Einzelfällen" bei der italienischen Justizbehörde gemäß Art. 44, lit. d, des Gesetzes Nr. 184/1983 (Cass, Einzelsektion, Urteil vom 8. Mai 2019, Abs. 12193) wiederherzustellen. Das italienische Verfassungsgericht erließ das Urteil Nr. 33/2021, in dem es betonte, dass die Praxis der Leihmutterschaft "die Würde der Frauen unerträglich verletzt und die menschlichen Beziehungen tiefgehend untergräbt". Aber gleichzeitig ermächtigte es den italienischen Gesetzgeber, so bald wie möglich in dieser Angelegenheit zu intervenieren, um auf normativer Ebene das Gleichgewicht zu erreichen, das von den verschiedenen Interessen gefordert wird. Aktuelle Trends sind so, dass die italienische Regierung Leihmutterschaft im Ausland verbieten und die Rechte gleichgeschlechtlicher Eltern einschränken will, die sehr besorgt über solche Absichten sind.

Das italienische Parlament debattiert über einen Gesetzentwurf, der darauf abzielt, im Ausland durchgeführte Leihmutterschaften zu kriminalisieren. Darüber hinaus verschärft die Regierung auch ihre Haltung gegenüber gleichgeschlechtlichen Familien. Gemeinden, die bisher Geburtsurkunden ausgestellt haben, die gleichgeschlechtliche Eltern anerkennen, wurde geraten, dies nicht zu tun. Wenn der Gesetzentwurf verabschiedet wird, könnten Paare, die Leihmutterschaftsdienste im Ausland in Anspruch genommen haben, mit bis zu 2 Jahren Gefängnis rechnen. Die Initiative ist Teil eines größeren Problems in Italien, wo es kein Gesetz gibt, das Kinder gleichgeschlechtlicher Paare anerkennt.

Da nur ein Elternteil in einer Geburtsurkunde eines Kindes eingetragen wird, bleibt der rechtliche Status des anderen ungewiss, bis der lange und kostspielige Adoptionsprozess abgeschlossen ist. Kritiker des Gesetzentwurfs sagten, das Verbot auf Personen auszudehnen, die im Ausland Leihmütter in Anspruch nehmen, sei undurchführbar und verfassungswidrig. Wir überwachen alle Änderungen der Gesetzgebung genau und werden rechtzeitig Updates zu allen Entwicklungen bereitstellen. Wir verstehen die Bedeutung dieses Themas für unsere Kunden und stellen sicher, dass wir aktuelle und zuverlässige Informationen bereitstellen, damit Sie fundierte Entscheidungen treffen können.

Leiter der Rechtsabteilung des Leihmutterschaftszentrums "Success"