GESETZGEBUNG ZUR LEIHMUTTERSCHAFT IN VERSCHIEDENEN LÄNDERN DER WELT

Zusammenfassung der Rechtsvorschriften zur Leihmutterschaft

In Griechenland ist die Leihmutterschaft gesetzlich vorgesehen und zugelassen und wird durch die folgenden Vorschriften geregelt:

- Art. 8 des griechischen Gesetzes 3089/2002 "Medizinische Hilfe bei der künstlichen Befruchtung" ("Medical assistance in human reproduction"; im Folgenden Gesetz 3089/2002), das am 19.12.2002 vom griechischen Parlament verabschiedet wurde und die Leihmutterschaft in Griechenland legalisiert;

- Art. 13 des griechischen Gesetzes 3305/2005 "Anwendung der Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung" ("Application of the methods of Medically Assisted Reproduction"; im Folgenden Gesetz 3305/2005), das die Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb von medizinisch unterstützten Fortpflanzungseinheiten und Kryokonservierungsbanken regelt. Das Gesetz sieht auch die Einrichtung einer unabhängigen nationalen Behörde sowie straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen im Falle von Verstößen gegen das Gesetz vor;

- das griechische Gesetz 4272/2014, das eine Neuerung auf dem Gebiet der Leihmutterschaft in Griechenland mit sich brachte. Mit Artikel 17 dieses Gesetzes wurde die obligatorische Bedingung eines ständigen Wohnsitzes in Griechenland als Zulassungskriterium abgeschafft, so dass nicht-griechische potenzielle Eltern legal eine Leihmutterschaft beantragen können.

Nach der alten Rechtslage (Artikel 8 des Gesetzes 3089/2002) war eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung für eine Leihmutterschaft die Tatsache, dass sowohl die Leihmutter als auch die künftigen Eltern die griechische Staatsbürgerschaft besitzen oder ihren Wohnsitz in Griechenland haben mussten.

Artikel 17 des Gesetzes 4272/2014 änderte die alte Regelung, indem er festlegte, dass: "Die Artikel 1458 und 1464 des Zivilgesetzbuches finden nur Anwendung, wenn der Antragsteller oder die Frau, die das Kind zur Welt bringen wird, einen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz in Griechenland hat."

- Der Verhaltenskodex zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat auch zusätzliche Bestimmungen festgelegt (Beschluss Nr. 73/24.01.2017, veröffentlicht im Regierungsamtsblatt Nr. 293/02.07.2107), die spezifische Anforderungen und Bedingungen für Leihmütter festlegen;

- Art. 1455-1460 des griechischen Zivilgesetzbuches (im Folgenden Zivilgesetzbuch genannt).

Diese Dokumente sehen eine Reihe von Bedingungen vor, deren Erfüllung für die Durchführung dieser Art von assistierten Reproduktionstechnologien (ART) erforderlich ist.

Eine der wichtigsten Bedingungen ist, dass der Einsatz von ART nur mit einem Gerichtsbeschluss und auf der Grundlage eines Leihmutterschaftsvertrags zulässig ist (Art. 1458 des griechischen Zivilgesetzbuchs).

Nach Artikel 1456 des griechischen Zivilgesetzbuches haben nur verheiratete Paare, heterosexuelle Paare in Lebenspartnerschaft und alleinstehende Frauen das Recht, medizinische Hilfe für die Anwendung von ART in Anspruch zu nehmen. Gleichgeschlechtlichen Paaren und alleinstehenden Männern steht die ART nicht zur Verfügung. Potenzielle Eltern können entweder griechische Staatsbürger oder vorübergehend aufhältige Personen sein.

Nur die leibliche Mutter hat das Recht, sich an das Gericht zu wenden. Sie muss ein ärztliches Gutachten vorlegen, das bestätigt, dass sie unfruchtbar oder nicht in der Lage ist, ein Kind zu empfangen, auszutragen und zu gebären, und/oder dass die Gefahr besteht, dass eine schwere Erbkrankheit (z. B. Sichelzellenanämie; Art. 1455 des Zivilgesetzbuchs) auf das Kind übertragen wird. Das Alter der Leihmutter darf 54 Jahre nicht überschreiten (Art. 1455 CC, § 1, Art. 4, Gesetz 3305/2005 § 1).

Die Leihmutter muss außerdem ein ärztliches Gutachten vorlegen, in dem ihre körperliche und geistige Gesundheit bestätigt wird, und die Zustimmung der Ärzte zur Teilnahme an dem Programm einholen. Die besonderen Anforderungen an eine Leihmutter (Alter, eigenes Kind, Verheiratetsein) sind im griechischen Recht im Verhaltenskodex für medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Beschluss Nr. 73/24.01.2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung Nr. 293/02.07.2107 ) festgelegt.

Der Beschluss 73/24.01.2017 betrifft das Verfahren der Leihmutterschaft und legt spezifische Anforderungen und Bedingungen für Leihmütter fest. Gemäß diesem Beschluss muss eine Leihmutter zwischen 25 und 45 Jahre alt sein, bereits mindestens ein Kind geboren haben und darf nicht mehr als zwei Kaiserschnitte gehabt haben.

Eine wesentliche Bedingung ist, dass die Leihmutter ihren Wohnsitz in Griechenland haben muss. Es ist ihr untersagt, für ihre Dienste zu werben, so dass die eigenständige Suche nach einer Leihmutter äußerst schwierig ist. Daher erfolgt die Auswahl von Leihmüttern in Griechenland hauptsächlich über spezialisierte Organisationen.

Nachdem die Leihmutter alle erforderlichen Unterlagen gesammelt hat, muss sie dem Gericht einen Leihmutterschaftsvertrag vorlegen, in dem die Rechte und Pflichten der Parteien nicht nur während der Schwangerschaft, sondern auch nach der Geburt des Kindes festgelegt sind. Dieser Vertrag wird schriftlich abgefasst und von der leiblichen Mutter und der Leihmutter sowie (gegebenenfalls) von deren Ehegatten/Lebenspartnern unterzeichnet.

Damit bestätigen alle Personen, die den Leihmutterschaftsvertrag unterschrieben haben, ihr Einverständnis mit dieser Art der künstlichen Befruchtung sowie mit der Übertragung der elterlichen Rechte auf die leiblichen Eltern unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Gemäß Artikel 1475 des griechischen Zivilgesetzbuches muss die Zustimmung der Ehegatten/Zivilpartner notariell beglaubigt werden.

Eine zwingende Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist das Fehlen finanzieller Beziehungen zwischen der Leihmutter und den biologischen Eltern, aber es ist erlaubt, die notwendigen Ausgaben während der Schwangerschaft und nach der Geburt zu bezahlen sowie die vorübergehende Behinderung der Frau auszugleichen - eine solche Entschädigung beträgt im Durchschnitt 10.000 Euro und gilt nicht als Bezahlung für die Leihmutterschaft.

Darüber hinaus sind die leiblichen Eltern und die Leihmutter gemäß Artikel 8 des Gesetzes 3089/2002 verpflichtet, ihren Wohnsitz in Griechenland zu haben.

Wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind, genehmigt das Gericht den Leihmutterschaftsvertrag, nachdem es die Bestimmungen des Leihmutterschaftsvertrags geprüft und sich vergewissert hat, dass die Parteien ihre Meinung nicht geändert haben.

In Griechenland entstehen die elterlichen Rechte der leiblichen Eltern unmittelbar nach der Geburt des Kindes durch die Leihmutter (sie werden auch als Eltern in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen). Nur die biologischen Eltern haben das elterliche Recht an dem Neugeborenen. Im Falle der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften sieht Artikel 26 § 8 des Gesetzes 3305/2005 eine strafrechtliche Haftung für alle Teilnehmer an den Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Leihmutterschaft vor.

Die Situation mit der Staatsangehörigkeit des Neugeborenen ist sehr einfach: Sie wird durch die Staatsangehörigkeit der Eltern bestimmt. Wenn das Heimatland der Eltern das Kind nicht als Staatsbürger anerkennt, erhält es die griechische Staatsbürgerschaft. In jedem Fall werden die Dokumente für die Ausreise ausgestellt und von der Europäischen Union anerkannt.

Was die Wahl des Geschlechts des Kindes in Griechenland betrifft, so ist sie nur aus medizinischen Gründen zulässig. Wenn in Ihrem Fall das Risiko einer genetischen Krankheit besteht, die mit dem Geschlecht des Kindes zusammenhängt, dürfen Sie das Geschlecht in Griechenland wählen.

Neben der Frage, ob die Leihmutterschaft in Griechenland legal ist, stellt sich auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ei- und Samenspende sowie der Embryonenspende. Alle diese Verfahren sind ebenfalls legal. Im Falle von Embryonen verlangt das Gesetz nicht zwingend eine genetische Verwandtschaft mit mindestens einem der Elternteile. Das griechische Recht verbietet nicht die Anwendung anderer Reproduktionstechnologien. Zum Beispiel die Ei- und Samenspende. Allerdings sind nur Ärzte befugt, biologisches Material auszuwählen, wobei sie die Kompatibilität der Blutgruppen und die äußeren Daten des Patienten berücksichtigen. Die Samen- und Eizellenspende wird finanziell vergütet und ist völlig anonym. Falls erforderlich, ist eine Gendiagnose des Embryos vor der Übertragung in die Gebärmutter zulässig.

Natürlich gibt es auch bei der IVF oder der Leihmutterschaft einige Verbote und Einschränkungen. Verwandte oder Freunde des unfruchtbaren Patienten haben kein Recht, als Spender von Geschlechtszellen aufzutreten. Es ist auch verboten, das Geschlecht des künftigen Kindes zu wählen und nicht verwendete eingefrorene Embryonen zu zerstören - sie werden für die Dauer des reproduktiven Lebens der Patientin aufbewahrt und können später zu Forschungszwecken verwendet oder anderen Patienten gegeben werden.

Daher wird die Leihmutterschaft in Griechenland immer beliebter. Es ist eine Tatsache, dass Griechenland eines der wenigen Länder in der Europäischen Union ist, das die Leihmutterschaft regelt und einen günstigen und milden Rechtsrahmen geschaffen hat, der die Leihmutterschaft für heterosexuelle Paare und alleinstehende Frauen erlaubt, um die Zahl der medizinischen Fälle aus dem Ausland in griechischen Kliniken für Reproduktionsmedizin zu erhöhen.